Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1591
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 *)
(Sommerzeitverordnung - SoZV)
Vom 12. Juli 2001
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
§ 2
(1) Die mitteleuroäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuroäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um 1 Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr) mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet.
§ 3
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils 5 aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21).
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